2.1 Zulassung durch die gematik (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die gematik. Andere Komponenten und Dienst dürfen nicht eingesetzt werden. Damit stellt die gematik sicher, dass Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur benötigen die Zulassung oder die nach § 327 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen dürfen. Der Verstoß ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 397 Abs. 2a).

2.2 Verfahren (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Zulassung ist durch den Anbieter zu beantragen (Satz 1). Der Antrag löst ein Verwaltungsverfahren der gematik aus (§ 8 SGB X), in dem geprüft wird, ob die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Über den Antrag wird durch einen gebundenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entschieden, der mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden kann (Satz 2). Wenn dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, schließt die gematik mit dem Anbieter einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 53 Abs. 1 SGB X).

2.3 Funktionsfähigkeit, Interoperabilität, Sicherheit (Abs. 3)

 

Rz. 5

Die gematik prüft auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien, ob die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur funktionsfähig und interoperabel sind (Satz 1; gematik, Hinweise zur Zulassung, https://fachportal.gematik.de, abgerufen: 8.1.2021). Die Sicherheit wird durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachgewiesen (Satz 2). Das BSI entwickelt dazu geeignete Prüfvorschriften (www.bsi.bund.de >Publikationen). Die gematik kann mit dem BSI eine andere Form des Nachweises festlegen (Satz 3, 4). Die Vorgaben für Sicherheitsnachweise neben Sicherheitszertifizierungen im engeren Sinne können auch andere Prüfungen und Teilnachweise vorgeben, die zu Gesamtprüfungen komplexer Dienste und Teilinfrastrukturen der Telematikinfrastruktur zusammengefasst werden können (Satz 5). Soweit von dem Erfordernis einer Sicherheitszertifizierung abgewichen wird, ist eine alternative Form des Sicherheitsnachweises im Einvernehmen mit dem BSI festzulegen (BT-Drs 19/18793, S. 106). Die gematik veröffentlicht eine Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten (https://fachportal.gematik.de/zulassungen).

2.4 Befristete Genehmigung (Abs. 4)

 

Rz. 6

Die gematik kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur erforderlich ist (Satz 1). Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem BSI, wenn sie der Sicherheit dient (Satz 2). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn zur Gewährleistung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur für eine Komponente eine neue Sicherheitssoftware entwickelt wurde, die eine erneute Zulassung dieser Komponente erfordert. Mit einer befristeten Verwendungsgenehmigung kann diese Komponente zur Gewährleistung der Sicherheit bereits eingesetzt werden, ohne auf den Abschluss des unter Umständen mehrere Monate dauernden Zulassungsprozesses warten zu müssen (BT-Drs. 18/5293 S. 48). Sowohl die Genehmigung als auch ihre Befristung liegen im Ermessen der gematik.

2.5 Zulassung von Herstellern und Anbietern (Abs. 5)

 

Rz. 7

Die gematik kann auch Hersteller und Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur zulassen (Satz 1). Die bereits bestehende Regelung der Zulassung von Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur wird um die Möglichkeit der Zulassung von Herstellern ergänzt. Dabei muss die gematik sicherstellen, dass nur Hersteller von barrierefreien Komponenten und Diensten zugelassen werden (BT-Drs. 19/27652 S. 120). Durch dieses neue Verfahren lässt sich bei neuen Zulassungen von Komponenten und Diensten auf der Herstellerzulassung aufbauen. Zulassungsanträge können schneller und bei Teilaktualisierungen oder Sicherheitsupdates stark vereinfacht werden oder ganz entfallen. Dies hat zur Folge, dass Hersteller zukünftig mehr Verantwortung für die von ihnen veröffentlichten Produkte erhalten werden.

 

Rz. 8

Das Zulassungsverfahren und die Prüfkriterien für Hersteller und Anbieter legt die gematik im Einvernehmen mit dem BSI fest (Satz 2). Die Zulassung von Herstellern und Anbietern durch die gematik ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und kann mit Nebenbestimmungen nach § 32 SGB X versehen werden (Satz 3).

2.6 Zulassung von Komponenten und Diensten qualifizierter Hersteller oder Anbieter (Abs. 6)

 

Rz. 9

Die gematik bestimmt im Einvernehmen mit dem BSI die Komponenten und Dienste, deren Zulassung (Abs. 2) verpflichtend auch der Zulassung der jeweiligen Hersteller oder Anbieter (Abs. 5) bedarf. Aufbauend auf der Herstellerzulassung können Zulassungsanträge schneller entschieden und bei Teilaktualisierungen oder Sicherheitsupdates stark vereinfacht werden.

2.7 Aussagen qualifizierter Hersteller oder Anbieter (Abs. 7)

 

Rz. 10

Aussagen über die Qualität der Prozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten und Dienste qualifizierter Hersteller oder Anbieter (Abs. 5) können bei der Zulassung von Komponenten und Diensten (...

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