Rz. 3

Eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Unbeanstandete Entscheidungen sind für die Gesellschafter der gematik, Leistungserbringer sowie Krankenkassen und ihre Verbände verbindlich. Das BMG prüft, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem geltenden Gesetz und sonstigem Recht entspricht, ohne Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen (Rechtsaufsicht). Prüfungsmaßstab ist nach dem Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht, ob sich das Handeln der Schlichtungsstelle im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 322 Rz. 16 m. w. N.). Die Entscheidung der Schlichtungsstelle wird erst wirksam, wenn der Beschluss nicht innerhalb eines Monats durch das BMG beanstandet wird. Die Beschlussvorlage ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entscheidung der Schlichtungsstelle.

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