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Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Das Prüfverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, in dem dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vor seinem Abschluss die Gelegenheit gegeben werden muss, eine Stellungnahme abzugeben. Das BMG beschränkt seine Prüfung darauf festzustellen, ob die Schlichtungsstelle bei ihrer Entscheidung das Gesetz und sonstiges Recht beachtet hat. Zweckmäßigkeitserwägungen sind im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht zulässig. Das BMG hat ein Beanstandungsrecht sowie das Recht zur Ersatzvornahme und wird dabei von der gematik unterstützt. Die wirksame Entscheidung der Schlichtungsstelle oder die Ersatzvornahme durch das BMG sind für Leistungsträger (Krankenkassen) und Leistungserbringer verbindlich.

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