0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Die §§ 319 bis 322 übernehmen das bisher in § 291c enthaltene geltende Recht. § 321 regelt die Beschlussfassung der Schlichtungsstelle.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ob die Schlichtungsstelle beschlussfähig ist, ist der Geschäftsordnung zu entnehmen. Die Regelung stellt sicher, dass die notwendigen Aufgaben der gematik fristgerecht erledigt werden (BT-Drs. 18/5293 S. 51). Das Verfahren der Schlichtungsstelle ergibt sich aus § 370.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme (Abs. 1 Satz 1). Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig (Abs. 1 Satz 2). Damit kann der unparteiische Vorsitzende von den anderen Mitgliedern überstimmt werden. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit (Abs. 2). Die Mitglieder sind beschlussfähig, wenn sie nach den Regeln der Geschäftsordnung form- und fristgerecht geladen sind und mindestens 2 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

3 Literatur

 

Rz. 4

Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge