2.1 Verbindlichkeit (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Beschlüsse der gematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem SGB V (Landesverbände, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, §§ 207 ff.) verbindlich (Satz 1). Die Apothekenkammern der Länder gehören nicht zu den Leistungserbringern. Damit die Regelung auch für technische Werkzeuge im Apothekenbereich angewendet werden kann, ist die Erweiterung auf die Apothekerkammern der Länder für die Fälle erforderlich, in denen es keine landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen gibt (Satz 2, BT-Drs. 19/8351 S. 215). Die angeordnete Verbindlichkeit korrespondiert mit dem Auftrag an die gematik, die Telematikinfrastruktur zu schaffen (§ 311 Abs. 1 Nr. 1).

 

Rz. 3a

Keine Befugnis, die Verbindlichkeit von Beschlüssen anzuordnen, besteht gegenüber den Versicherten oder Kostenträgern außerhalb des SGB V (insbesondere private Krankenversicherungen; Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 315 Rz. 13).

2.2 Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die gematik hat dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist formale Voraussetzung für die Verbindlichkeit. Beschlüsse der gematik werden nur dann rechtmäßig gefasst, wenn die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung gegeben wird. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist zu geben, sofern Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind. Das wird bei den meisten Beschlüssen über den Aufbau und den Betrieb der Telematikinfrastruktur der Fall sein.

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