Rz. 5

Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Telematikinfrastruktur verwendet werden (Satz 1). Nutzer sind die Leistungserbringer (z. B. Ärzte), ihre organisatorischen Einheiten (z. B. Abrechnungsstelle) oder andere juristische Personen oder deren Mitarbeiter, die die Telematikinfrastruktur nutzen (z. B. Krankenkassen und ihre Verbände). Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können (Satz 2).

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