Rz. 21

Soweit Fragen der Datensicherheit berührt sind, sind diese im Einvernehmen mit dem BSI zu treffen (Satz 1). Das BSI muss mit dem vorgesehenen Verfahren einverstanden sein. Es ist nicht ausreichend, das BSI lediglich zu informieren oder anzuhören. Die Vorgaben nach dem BSI-Gesetz zur Einhaltung von Mindeststandards in der IT-Sicherheit und zur Meldung von IT-Störungen an das BSI sind dabei nicht zu beachten. Die Regelungen in § 311 sind für die IT-Sicherheit ausreichend. Doppelregulierungen werden vermieden. Soweit der Datenschutz berührt ist, ist Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) herzustellen.

 

Rz. 22

Die gematik entwickelt Verfahren für

  • den Zugriff auf Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Steuerung des Zugriffs darauf

(Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e). Dabei berücksichtigt sie, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere Leistungserbringergruppen (z. B. Angehörige nichtakademischer Heilberufe und der Gesundheitshandwerke) ausgedehnt werden können (Satz 2).

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