Rz. 6

Entscheidungen der Gesellschafter werden mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen gefasst. Davon ausgenommen sind abweichende gesetzlich geforderte Mehrheiten (z. B. sich aus dem GmbHG ergebende Mehrheitserfordernisse). Die BRD als Mehrheitsgesellschafterin kann in allen Beschlussgegenständen, die keiner qualifizierten Mehrheit bedürfen, ihre Auffassung durchsetzen. Gegen ihr Votum kann keine Mehrheit zustande kommen. Die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit ermöglicht es, Maßnahmen durch die gematik in die Wege zu leiten, die für eine fristgerechte Herstellung von elektronischen Patientenakten durch die Krankenkassen erforderlich sind (BT-Drs. 19/8351 S. 214 f.).

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