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Die Anwendungsinfrastruktur besteht aus den Diensten für die konkreten Anwendungen, die den Nutzern i. S. der digitalen Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen. Dazu gehören z. B. das Versichertenstammdatenmanagement (§ 291b Abs. 2), sichere Übermittlungsverfahren für die Kommunikation der Leistungserbringer (§ 311 Abs. 1 Nr. 5) sowie die Anwendungen nach § 334 Abs. 1 Satz 2, also insbesondere die elektronische Patientenakte, die elektronische Verordnung, der elektronische Organspendeausweis, Hinweise zu Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, die elektronischen Notfalldaten und der elektronische Medikationsplan sowie die weiteren Anwendungen nach § 306 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. Die Dienste werden vom jeweiligen Anbieter betrieben (Satz 1), der für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten der Versicherten, verantwortlich ist (Satz 2). Darüber hinaus haften die Verantwortlichen für schadensbegründende Umstände, die dem Betrieb eigener – außerhalb oder nur in Verbindung mit der Telematikinfrastruktur betriebener – informationstechnischer Systeme zuzurechnen sind (BT-Drs. 19/18793 S. 101).

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