Rz. 15

Der bislang unterbliebene Einbehalt kann, solange Rente gezahlt wird, nur vom Rentenversicherungsträger durch zusätzlichen Einbehalt von der Rente nachgeholt werden. Obwohl die Pflichtbeiträge zugunsten der Krankenkasse bereits entstanden waren und der Pflichtversicherte damit rückständig ist, kann die Krankenkasse diese Beiträge nicht selbst außerhalb des Abzugsverfahrens geltend machen, solange die Rente gezahlt wird.

 

Rz. 16

Bei dem über den Beitragsanteil der laufenden Rentenzahlung hinausgehenden nachträglichen Beitragseinbehalt handelt es sich der Sache nach um einen Fall der gesetzlich geregelten Verrechnung (§ 52 SGB I), bei dem der Rentenversicherungsträger die Beitragsforderung der Krankenkasse mit Rentenansprüchen aufrechnet. Daher hat der Rentenversicherungsträger § 51 Abs. 2 SGB I dafür entsprechend zu beachten. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger bei zuvor unterbliebenem Beitragseinbehalt die rückständigen Beiträgen bis zur Hälfte der laufenden Rente einbehalten kann. Darüber hinaus darf keine Sozialhilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten. Die Sozialhilfebedürftigkeit richtet sich nach allen Einnahmen des Rentners und muss dazu von den Rentenversicherungsträgern ermittelt werden und ist nicht auf die Prüfung anhand der Rentenhöhe beschränkt. Die zum nachträglichen Beitragseinbehalt berechtigten und verpflichteten Rentenversicherungsträger prüfen die Sozialhilfebedürftigkeit entweder nach den maßgebenden Regelsätzen des § 22 BSHG oder den Tabellenwerten des § 850c ZPO über Pfändungsfreigrenzen.

 

Rz. 17

Der Einbehalt aus der laufenden Rentenzahlung ist so lange durchzuführen, bis die durch den unterlassenen Einbehalt insgesamt rückständigen Beiträge des Rentners zur Krankenversicherung ausgeglichen sind. Eine zeitliche Begrenzung dafür besteht nicht. Der Einbehalt der laufenden Beiträge aus der Rente ist jedoch vorrangig. Für die laufenden Beiträge ist die Sozialhilfebedürftigkeit nicht zu prüfen. Stundungsvereinbarungen zwischen Rententräger und Rentenbezieher sind im Zusammenhang mit dem nachträglichen Einbehalt möglich.

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