Rz. 3
Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen (Abs. 1 Satz 1). Sie bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 Satz 2). Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (§ 217d Satz 1). Der Genehmigungsvorbehalt gilt entsprechend auch für nachfolgende Änderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 195 sowie zu § 210.
Rz. 4
Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen (Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB IV). Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Vorschriften über die Bekanntgabe und das Inkrafttreten gelten auch für nachfolgende Satzungsänderungen. Vgl. dazu auch Komm. zu § 194 sowie zu § 210.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen