Rz. 21

Ersatzkassen waren schon nach früherem Recht Krankenkassen, bei denen die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes eintrat, sondern nur durch Ausübung von Wahlrechten (vor dem 1.1.1989 Beitrittsrechten) erlangt werden konnte. Die Einschränkung der Wählbarkeit nur für den satzungsmäßig aufnahmeberechtigten Personenkreis ist nunmehr entfallen. Auch die Differenzierung der Ersatzkassen in solche für Arbeiter oder Angestellte hat für den Zugang keine Bedeutung mehr (vgl. Anm. zu § 186). Die Ersatzkassen sind daher für alle Pflichtversicherten und Beitrittsberechtigten wählbar.

 

Rz. 22

Verblieben ist jedoch der (noch) satzungsmäßig begrenzte Geschäftsbereich von Ersatzkassen (§ 168 Abs. 3), der eine räumliche Zugangsbeschränkung darstellt. Darauf wird in Abs. 2 Nr. 2 Bezug genommen, wenn danach die Wählbarkeit einer Ersatzkasse davon abhängt, dass deren Geschäftsbereich sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt. Insoweit kann hinsichtlich des Beschäftigungs- und Wohnortes auf die obigen Ausführungen (Anm. 18, 20) verwiesen werden. Ungeachtet dieses Geschäftsbereiches können Ersatzkassen aber auch nach Abs. 2 Nr. 5 und 6, Abs. 3 und 4 wählbar sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge