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Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung an nach § 10 Familienversicherte bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die die Familienversicherung vermittelnde Stammversicherung. Das entspricht der Abhängigkeit und Ableitung der Familienversicherung von einer Mitgliedschaft. Abs. 6 lässt die Familienversicherung daher unmittelbar der Mitgliedschaft folgen, wenn sich durch Ausübung von Wahlrechten die Krankenkassenzuständigkeit ändert. Die Wahl der zuständigen Krankenkasse nach § 10 Abs. 5 bei mehrfacher Erfüllung derVoraussetzungen der Familienversicherung wird jedoch nicht ausgeschlossen. Diese Wahl kann auch unabhängig von Fristen ausgeübt werden.

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