Rz. 3

Eigeneinrichtungen der Krankenkassen sind nicht nur solche, die von Ärzten geleitet werden (z.B. Röntgeninstitute), sondern auch solche, in denen Heilmittel wie Bäder, Massagen oder Packungen abgegeben sowie krankengymnastische Behandlungen oder Licht- und Wärmestrahlenbehandlungen von fachlich qualifiziertem Personal durchgeführt werden (Badeinstitute, Lichtheilstätten); auch Augenoptikinstitute der Krankenkassen fallen darunter. Im zahnärztlichen Bereich sind die Zahnkliniken und die ihnen gelegentlich angegliederten zahntechnischen Laboratorien sowie dazugehörige Mundhygienezentren für die zahngesundheitliche Prophylaxe Eigeneinrichtungen im vorgenannten Sinne.

 

Rz. 4

Die Zahl der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen ist ohnehin relativ klein. Ursächlich für den Rückgang der nichtärztlichen Eigeneinrichtungen war vor 1989 die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die das Interesse der Leistungserbringer, sich ohne Konkurrenz durch die Eigeneinrichtungen der Krankenkassen den Markt zu sichern, regelmäßig höher stellten als das Interesse der Krankenkasse, ihre Mitglieder kostengünstig zu versorgen. Mit der jetzigen Regelung, die den Bestand vorhandener Eigeneinrichtungen sichert und neue nicht mehr zulässt, ist weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen um Eigeneinrichtungen der Boden entzogen.

Zuständig wären im Übrigen auch nicht mehr die Zivilgerichte, sondern die Sozialgerichte (vgl. § 69).

 

Rz. 4a

Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz hat mit Wirkung ab 30.3.2005 die bestehenden Eigeneinrichtungen der Krankenkassen gegenüber den anderen Akteuren gleichgestellt, die an der vertrags-(zahn-)ärztlichen Versorgung teilnehmen. Die in Abs. 1 Satz 2 erfolgte Anpassung an den Versorgungsbedarf gilt vom Wortlaut her nur für bestehende Einrichtungen, so dass die Ergänzung auch keine eigentliche Neuerung darstellt im Sinne der Schaffung neuer Eigeneinrichtungen. Die Anpassung an Bestehendes bezieht sich auf Art, Umfang und finanzielle Ausstattung der Eigeneinrichtung. Maßstab der Anpassung sind der objektive Versorgungsbedarf, und zwar dort, wo die Eigeneinrichtung existiert; dabei sind die Landeskrankenhausplanung, aber auch die Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich zu beachten. Deshalb ist es z.B. ausgeschlossen, die Eigeneinrichtung so anzupassen, dass die wegen Überversorgung verhängten Zulassungsbeschränkungen im Ergebnis unterlaufen werden. Das würde vielmehr den Grad der Überversorgung weiter erhöhen und wäre deshalb kontraproduktiv zum Versorgungsbedarf. Regelt der Versorgungsbedarf dagegen neue therapeutische Verfahren, welche die Eigeneinrichtung bisher nicht praktizierte, darf die Versorgungsart der Eigeneinrichtung angepasst werden, indem ein neuer Arzt angestellt wird, der das neue Verfahren beherrscht. Damit wird sichergestellt, dass eine existierende Eigeneinrichtung immer dem allgemein anerkannten Stand der Medizin entspricht und medizinisch oder technisch nicht ins Hintertreffen gerät, was ja, wenn nichts geschieht, letztlich bis hin zur Aufgabe der Eigeneinrichtung führen könnte. Dies gilt in gleicher Weise für die finanzielle Ausstattung der Eigeneinrichtung, die unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit den anderen Akteuren ebenfalls dem Versorgungsbedarf entsprechend angepasst werden kann. Das heißt für die Praxis, dass die Eigeneinrichtung finanziell weder besser noch schlechter gestellt sein soll, als nach dem Versorgungsbedarf erforderlich.

 

Rz. 4b

Neu ist auch, dass die Eigeneinrichtungen Gründer von medizinischen Versorgungszentren sein dürfen. Auch das gilt nur für vorhandene Eigeneinrichtungen und ist nicht als Hinweis zu verstehen, als könnten speziell dafür neue Eigeneinrichtungen der Krankenkassen eingerichtet werden.

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