Rz. 37

In das Verzeichnis nach Abs. 1 können auch digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden, die durch die Träger der Rentenversicherung als Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VI erbracht werden (Satz 1). Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis nach Abs. 1 ist nachzuweisen, dass die Gesundheitsanwendung dazu beiträgt, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten (Satz 2). Nähere Regelungen dazu kann das BMG durch eine Rechtsverordnung erlassen (Abs. 9 Satz 1; Satz 3). Dazu ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen. Mit der Aufnahme einer Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis nach Abs. 1 ist keine Leistungsverpflichtung für die Krankenkassen verbunden (Satz 4). Das BfArM wird durch eine geeignete Gestaltung des Verzeichnisses nach Abs. 1 erkennbar machen, ob digitale Gesundheitsanwendungen aufgrund der Art der erbrachten Nachweise ausschließlich als Leistung zur Teilhabe nach dem SGB VI zulasten der Träger der Rentenversicherung erbracht werden können (BT-Drs. 19/28834 S. 56).

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