Rz. 7

Wenn sich die Vertragspartner auf Landesebene nicht nicht auf den Versorgungsvertrag oder bestimmte Vertragsinhalte oder die Vergütung einigen können, wird der Vertragsinhalt nach Abs. 6 durch eine unabhängige Schiedsperson festgelegt. Nach ihrer Beauftragung hat die Schiedsperson innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden.

Bei Nichteinigung auf eine Schiedsperson bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Schiedsperson innerhalb eines Monats. Nach der Gesetzesbegründung ist die Benennung der Schiedsperson im beschriebenen Fall durch das Bundesamt für Soziale Sicherung sachgerecht, weil die Verträge über die Leistungserbringung außerklinischer Intensivpflege von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind und die Ersatzkassen nicht der Aufsicht der Landesbehörde, sondern der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung unterstehen.

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