Rz. 6

Die Höhe der Vergütung regeln die Vereinbarungspartner auf der jeweiligen Landesebene. Die Vergütung, welche nach Satz 3 HS 2 auch pauschaliert werden kann, richtet sich nach den Leistungen, die vertragsgemäß erbracht werden und soll angemessen sein.

Zur Abrechnung bestimmt Satz 3 der Vorschrift, dass die Leistungen unmittelbar mit den Krankenkassen abzurechnen sind. Für vertragsärztliche Leistungserbringer bedeutet dies nach der Gesetzesbegründung, dass die Abrechnung ohne Beteiligung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erfolgt. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Leistungen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören. Das bedeutet zugleich, dass die Rechtsmediziner, die i. d. R. keine Leistungen der vertragsärztlichen erbringen, an der vertraulichen Spurensicherung rechtlich mitwirken dürfen bzw. mitwirken müssen, weil ohne sie die vertrauliche Spurensicherung nicht sach- und fachgerecht durchgeführt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge