0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) mit Wirkung zum 8.12.2015 eingeführt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 5 Satz 1 die Wörter erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach gestrichen worden.

Aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MGK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 3 Satz 2 die Wörter "des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" durch das Wort "Bund" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, kann ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot über Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung und Versorgung in der letzten Lebensphase die Angst schwerstkranker Patientinnen und Patienten und Pflegebedürftiger vor dem Sterben und vor schweren Leiden in der Sterbephase mindern. Zugleich kann ein gutes Fallmanagement in Kooperation aller an der Versorgung beteiligter Leistungserbringer, Vertrauenspersonen und Beratungsstellen dem Wunsch der Betroffenen nach Selbstbestimmung und Vermeidung ungewollter Behandlungen Rechnung tragen.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können daher ein Angebot zur individuellen gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vorhalten, das ihre Bewohnerinnen und Bewohner auf freiwilliger Basis nutzen, um umfassend informiert zu sein und – unterstützt durch professionelle Beratung – selbstbestimmt über Behandlungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen entscheiden zu können.

Die Vorschrift ist Teil der Hopiz- und Palliativversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung, zu der neben der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, die Förderung der ambulanten Hospizarbeit und der stationäre Hospizleistung (§ 39a), die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§§ 37, 132d) sowie die Hospiz- und Palliativberatung (§ 39b Abs. 1) gehören. Sie stellt die gesetzliche Grundlage dafür dar, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen und vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern das vorgenannte Beratungsangebot in der letzten Lebensphase anbieten können. Durch Koordinierung der verschiedenen Versorgungsangebote und Kooperation mit den dafür zuständigen Leistungserbringern soll sichergestellt werden, dass eine umfassende palliative und hospizliche Betreuung entsprechend der individuellen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gewährleistet ist. Das Beratungsangebot wird von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert.

Mit der durch das TSVG erfolgten Änderung des Abs. 5 Satz 1 ist die inzwischen gegenstandlos gewordene Fristvorgabe bereinigt worden. Die dem GKV-Spitzenverband alle 3 Jahre obliegende Berichtspflicht über die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase ist bestehen geblieben.

Bei der mit Wirkung zum 1.1.2020 erfolgten Änderung des Abs. 3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit welcher der Name Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) durch den Namen Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) ersetzt worden ist.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 gibt den Rahmen für den von den Vertragspartnern auf der Bundesebene (vgl. Abs. 3) zu konkretisierenden Leistungsinhalt des Beratungsangebotes vor. Dabei soll das Beratungsangebot nicht nur allgemein die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln – die hierauf bezogene Beratung obliegt nach § 39b Abs. 1 den Krankenkassen –, sondern das Angebot einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll die Versicherten dazu anleiten, Vorstellungen über die medizinischen Abläufe, das Ausmaß, die Intensität und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln. Hierzu zählt z. B. auch die Beratung über die Möglichkeiten und Konsequenzen eines Therapieverzichts. Angehörige und Vertrauenspersonen sind auf Wunsch des Versicherten in den Beratungsprozess einzubeziehen.

Leistungserbringer für das Angebot einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sind nach Abs. 1 Satz 1 die nach § 43 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit denen nach dem 10. Kapitel des SGB XII Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen getroffen sind. Leistungsempfänger sind die Versicherten in diesen Einrichtungen, also die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen, die in der letzten Lebensphase auf ihren Wunsch hin über die medizinisch-pfleg...

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