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Mit der Vorschrift ist zugunsten der Krankenkassen ein gesetzlicher Übergang der Gewährleistungsrechte gegen pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhändler bei Rückrufen von Arzneimitteln eingeführt worden, die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet und abgegeben worden sind. Für hierdurch verursachte Vermögensschäden stand den Krankenkassen bislang kein Anspruch zu, da diese die Arzneimittel selbst nicht vom pharmazeutischen Unternehmer oder vom Arzneimittelgroßhändler erwerben. Insoweit ist nach der Gesetzesbegründung mit der Vorschrift eine Regelungslücke geschlossen worden, um etwaige Schäden verursachergerecht zurückwälzen zu können. Ergänzend ist hinzuweisen auf die Kommentierung zu § 82 Abs. 4.

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