Rz. 2

Die Vorschrift gehört zum Vierten Abschnitt SGB V, der die §§ 115 bis 122 umfasst und den Titel Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten trägt. Sie ist Teil der spezialfachärztlichen ambulanten Versorgung, in der gesetzlich definierte Patientengruppen medizinisch ambulant versorgt werden, sofern diese in den bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen (z. B. vertrags(zahn)ärztliche Versorgung als Regelversorgung) nicht ausreichend versorgt werden können. Die Vorschrift korrespondiert mit dem ebenfalls zum 23.7.2015 eingeführten § 43b, der für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen einen Rechtsanspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen begründet, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen.

Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber einer langjährigen Forderung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung (Bundesverband evangelischer Behindertenhilfe e. V., Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V., Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e. V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.), der deutschen Ärzteschaft, der Bundesarbeitsgemeinschaft Ärzte für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation und anderer Akteure Rechnung getragen, um die medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderungen weiter zu verbessern. Entsprechend der bereits für Kinder und Jugendliche geltenden Regelungen zur Ermächtigung sozialpädiatrischer Zentren (vgl. § 119) ist mit der Vorschrift die Rechtsgrundlage für die bedarfsabhängige Ermächtigung von medizinischen Behandlungszentren zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen geschaffen worden.

Im gestuften ambulanten medizinischen Versorgungssystem bilden spezialisierte ambulante Behandlungszentren nach der Stufe der hausärztlichen Grundversorgung und nach der Stufe der fachärztlichen Versorgung die dritte Stufe der spezialisierten Versorgung. Dies trägt der Forderung des Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung, dass Menschen mit Behinderung neben den medizinischen Versorgungsangeboten wie alle anderen Menschen zusätzlich diejenigen Leistungen erhalten sollen, die sie speziell wegen ihrer Behinderung benötigen.

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