Rz. 9

Die schiedsamtlich festgesetzte Vereinbarung enthält bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Ermächtigung der in Abs. 1 aufgeführten Leistungserbringer. Weil es sich bei der Vorschrift um Neuland der geriatrischen Versorgung bestimmter Patientengruppen handelt, haben sich die Vereinbarungspartner nach § 12 der Vereinbarung auf eine Evaluation der Vereinbarung verständigt und dafür einen gemeinsamen Forschungsauftrag vorgesehen, mit dem auf der Basis von Routinedaten die Umsetzung und Auswirkungen der Ermächtigung von geriatrischen Institutsambulanzen sowie ermächtigten Krankenhausärzten auf die Struktur der ambulanten und stationären Patientenversorgung, deren Wirtschaftlichkeit sowie die Ergebnisqualität untersucht werden, um daraus Empfehlungen für die Weiterentwicklung der geriatrischen Versorgung abzuleiten. Die Vergabe des Forschungsauftrags erfolgte bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung, also bis 30.9.2016, und die Ergebnisse des Forschungsauftrags sind nach § 12 Abs. 2 der Vereinbarung bis 4 Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung zu veröffentlichen. Die Begleitforschung wird vom GKV-Spitzenverband und der KBV paritätisch finanziert (§ 12 Abs. 3).

In § 1 der Vereinbarung werden als berechtigte Leistungserbringer die geriatrischen Fachkrankenhäuser, die Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte bezeichnet, die zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden können, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine entsprechende ambulante Versorgung der Patienten nach § 2 i. V. m. § 4 der Vereinbarung sicherzustellen. Weil die Vereinbarung am 15.7.2015 festgesetzt worden ist, fehlt natürlich der Hinweis auf die mit Wirkung zum 23.7.2015 hinzugekommenen geriatrischen Rehabilitationskliniken, was aber schon deshalb keinen Nachteil bedeutet, weil das Gesetz grundsätzlich der Vereinbarung vorgeht, sodass die Einbindung dieser Rehabilitationskliniken in den Kreis der berechtigten Leistungserbringer auch ohne ihre Nennung in § 1 der Vereinbarung obligatorisch ist.

Dagegen ist eine Ermächtigung eines berechtigten Leistungserbringers ausgeschlossen bei einer ausreichenden geriatrischen Versorgung durch Vertragsärzte, welche die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet "Innere Medizin" mit der Schwerpunktbezeichnung "Geriatrie" bzw. die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Geriatrie" erworben haben oder wenn es sich um Ärzte handelt, die über eine geriatrische Qualifikation verfügen, wie sie in Anlage 1 der Vereinbarung beschrieben ist. Danach müssen bei diesen niedergelassenen Vertragsärzten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Im Jahr vor der Antragsstellung Behandlung von 100 Patienten aus dem nach § 2 der Vereinbarung definierten Patientenkreis,
  • Abgeschlossene Facharztweiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin,
  • Besondere geriatrische Qualifikation mit einem Umfang von 160 Stunden,
  • Nachweis der verbindlichen Kooperation mit Gesundheitsberufen nach § 6 Abs. 3 der Vereinbarung (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden),
  • 5 Jahre vertragsärztliche Berufserfahrung,
  • Nachweis der Tätigkeit in einer geriatrischen Einrichtung von 12 Monaten.

Die Beschreibung, wann die vertragsärztliche Regelversorgung der definierten Patienten Vorrang vor der Ermächtigung eines berechtigten Leistungserbringers hat, macht deutlich, dass der Zulassungsausschuss die regionale Versorgungssituation konkret bewerten muss. Nur wenn die vertragsärztliche Regelversorgung für die geriatrische Versorgung der definierten Patienten angemessen ist und ausreicht, kommt eine Ermächtigung zulasten der vertragsärztlichen Gesamtvergütung nicht in Betracht.

Nach § 1 Abs. 2 der Vereinbarung hängt die Berechtigung auch davon ab, dass die Leistungserbringer die sächlichen und personellen Voraussetzungen an die Leistungserbringung sowie die sonstigen Anforderungen an die Qualitätssicherung nach dieser Vereinbarung erfüllen. Die Erfüllung der in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen ist gegenüber dem für den Sitz der geriatrischen Institutsambulanz regional zuständigen Zulassungsausschuss nachzuweisen und von diesem zu bestätigen (§ 1 Abs. 3 der Vereinbarung). Nach § 1 Abs. 4 der Vereinbarung haben Ermächtigungen von geriatrischen Fachkrankenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit selbständigen geriatrischen Abteilungen Vorrang vor der Einzelermächtigung eines Krankenhausarztes mit geriatrischer Weiterbildung.

Die Ermächtigung eines geriatrischen Fachkrankenhauses bzw. einer selbständigen geriatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses setzt nach § 1 Abs. 5 der Vereinbarung voraus, dass diese unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht. Das bedeutet, dass der leitende Arzt über eine geriatrische Weiterbildung entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer verfügen ...

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