Rz. 9

Aufgrund des Abs. 7 der Vorschrift soll die Transparenz hinsichtlich der Verteilung der an die einzelnen Einrichtungen gezahlten Mittel hergestellt werden. Dies ist nach der Gesetzesbegründung erforderlich, um die Zielgenauigkeit der prospektiv wirkenden Regelungen einzuschätzen und Rückschlüsse auf die Ausgestaltung vergleichbarer Regelungen in Zukunft ziehen zu können. Daher hat jedes Land eine einrichtungsbezogene Aufstellung seiner durch das BAS ausgezahlten und der zurückerstatteten Finanzmittel dem BMG nach Abschluss des Verfahrens vorzulegen, damit das BMG einen Überblick über die an die Einrichtungen geleisteten Unterstützungsmaßnahmen erhält. Eine zeitnahe Übermittlung wird durch die gesetzte Frist von einem Kalendermonat sichergestellt.

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