Rz. 19

Nach Abs. 2 Satz 1 können die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen einem Versorgungsvertrag für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beitreten. Das Beitrittsrecht hängt davon ab, dass für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. "Beitritt" zum Versorgungsvertrag bedeutet, dass Vertragsinhalt und die mit dem Versorgungsvertrag verbundene Vergütung unverändert gelten und deshalb vom beitrittswilligen Landesverband, seinen Mitgliedskassen oder der Ersatzkasse so zu übernehmen sind. Das Beitrittsrecht bezieht sich auf die Ersatzkassen, die z. B. auf der jeweiligen Landesebene den Versorgungsvertrag nicht geschlossen haben. Falls sich die Bedarfsfrage z. B. bei den auswärtigen Betriebskrankenkassen unterschiedlich beantwortet, kann der Landesverband der Betriebskrankenkassen eines anderen Bundeslandes den Beitritt ggf. auf bestimmte Betriebskrankenkassen (Mitgliedskassen) beschränken.

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