Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags fällt für den Großteil der Steuerzahler die Zuschlagsteuer ab dem Jahr 2021 weg. Der schrittweise Abbau wird durch die Anhebung der Freigrenze herbeigeführt.

In der nachfolgenden Tabelle finden sich die bisherigen Freigrenzen in Gegenüberstellung zu den neuen Grenzwerten:

 
Veranlagungsart bis 31.12.2020 (VZ 2020) ab 1.1.2021
(VZ 2021)
ab 1.1.2023
(VZ 2023)[1]
ab 1.1.2024
(VZ 2024)[2]
Einzelveranlagung 972 EUR 16.956 EUR 17.543 EUR 18.130 EUR
Zusammenveranlagung 1.944 EUR 33.912 EUR 35.086 EUR 36.260 EUR

Die Freigrenzen beziehen sich auf die tarifliche Einkommensteuer im jeweiligen Veranlagungsjahr.

 
Praxis-Beispiel

Freigrenze für das Veranlagungsjahr 2020

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hat in seiner Einkommensteuererklärung 2020 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 60.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer laut Grundtarif beläuft sich auf 16.236 EUR.

Der festzusetzende Solidaritätszuschlag berechnet sich wie folgt:

16.236 EUR × 5,5 % = 892,98 EUR

 
Praxis-Beispiel

Freigrenze für das Veranlagungsjahr 2021 und folgende Jahre

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hat in seiner Einkommensteuererklärung 2021 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 60.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer laut Grundtarif beläuft sich auf 16.063 EUR.

Der festzusetzende Solidaritätszuschlag beträgt 0 EUR, da die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze i. H. v. 16.956 EUR nicht übersteigt. Auch für die Einkommensteuererklärung 2022 und folgende Jahre würde kein Solidaritätszuschlag anfallen, da die tarifliche Einkommensteuer unter der jeweiligen Freigrenze liegt.

 
Hinweis

Freibeträge für Kinder

Kinder- und Bedarfsfreibeträge werden wie bisher, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wurden, fiktiv bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer für die Berechnung des Solidaritätszuschlags abgezogen.

[1] § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetz es v. 8.12.2022, BGBl 2022 I S. 2230.
[2] § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetz es v. 8.12.2022, BGBl 2022 I S. 2230.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge