Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: Sofern der gesetzliche Vertreter die minderjährige Person mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, ist sie nach § 112 Abs. 1 S. 1 BGB für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Die gesetzliche Vertretung ruht insoweit. Ausgenommen sind nach § 112 Abs. 1 S. 2 BGB Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Erwerbsgeschäft i.S.d. § 112 BGB ist jede erlaubte, selbständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.[17]
Beachten Sie: Eltern sollen jedoch nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen (§ 1645 BGB). Eine fehlende Genehmigung hemmt die Wirksamkeit der Geschäftseröffnung nicht. Das Gericht kann aber nach §§ 1666 ff. BGB einschreiten.[18]
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