Eine minderjährige Person kann einen Vertrag unter Umständen auch allein wirksam schließen. Ein von der minderjährigen Person ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn sie die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihr

  • zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
  • von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten

überlassen worden sind (§ 110 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge