Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Gleichwohl bleibt ein Gewinn steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Bei Verlusten gelten folgende Einschränkungen: Sie dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den die steuerpflichtige Person im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 S. 7 Halbs. 1 EStG). Darüber hinaus dürfen sie nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 23 Abs. 3 S. 7 Halbs. 2 EStG). Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, welche die steuerpflichtige Person in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 S. 8 Halbs. 1 EStG). Die Regelungen des § 10d Abs. 4 EStG gelten entsprechend (§ 23 Abs. 3 S. 8 Halbs. 2 EStG).

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