Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG erst durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768) eingefügt. Der BFH hatte zuvor entschieden, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach Anschaffung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar sei, weil der Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens umfasse und nicht darauf reduziert werden könne, dass Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs herauszunehmen wären.[10] Da Gegenstände des täglichen Gebrauchs regelmäßig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der Veräußerung angeschafft werden, hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG konkretisiert, dass die Veräußerung derartiger Gegenstände nicht steuerbar ist.

Der Begriff ist jedoch nicht näher definiert. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit nur Gebrauchtfahrzeuge. Gegenstände des täglichen Gebrauchs werden im Allgemeinen veräußert, um

  • die Kosten der eigenen Nutzung zu minimieren und
  • einen Teil der Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung auszugleichen.

Die veräußernde Person hat nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen als sie selbst aufwenden musste. Das dürfte nur in Ausnahmefällen die Erwartung sein, z.B. bei der Veräußerung von Antiquitäten, Kunstobjekten und Oldtimern.[11]

Der Ausnahmetatbestand umfasst mithin alle Gegenstände, die typischerweise im Alltag genutzt werden. Ein tatsächlicher Gebrauch des betreffenden Gegenstands ist jedoch nicht erforderlich.[12]

[11] BT-Drucks. 17/2249, 54.
[12] Vgl. Herkens, EStB 2018, 34.

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