Sofern kein Gewerbebetrieb besteht, stellt sich die Frage, ob die steuerpflichtige Person sonstige Einkünfte in Gestalt eines privaten Veräußerungsgeschäfts erzielt. Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausnahme: Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

Der Zeitraum erhöht sich auf zehn Jahre, sofern die steuerpflichtige Person das Wirtschaftsgut mindestens in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt hat (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG).

a) Gegenstände des täglichen Gebrauchs als Ausnahme

Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG erst durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768) eingefügt. Der BFH hatte zuvor entschieden, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach Anschaffung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar sei, weil der Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens umfasse und nicht darauf reduziert werden könne, dass Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs herauszunehmen wären.[10] Da Gegenstände des täglichen Gebrauchs regelmäßig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der Veräußerung angeschafft werden, hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG konkretisiert, dass die Veräußerung derartiger Gegenstände nicht steuerbar ist.

Der Begriff ist jedoch nicht näher definiert. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit nur Gebrauchtfahrzeuge. Gegenstände des täglichen Gebrauchs werden im Allgemeinen veräußert, um

  • die Kosten der eigenen Nutzung zu minimieren und
  • einen Teil der Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung auszugleichen.

Die veräußernde Person hat nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen als sie selbst aufwenden musste. Das dürfte nur in Ausnahmefällen die Erwartung sein, z.B. bei der Veräußerung von Antiquitäten, Kunstobjekten und Oldtimern.[11]

Der Ausnahmetatbestand umfasst mithin alle Gegenstände, die typischerweise im Alltag genutzt werden. Ein tatsächlicher Gebrauch des betreffenden Gegenstands ist jedoch nicht erforderlich.[12]

[11] BT-Drucks. 17/2249, 54.
[12] Vgl. Herkens, EStB 2018, 34.

b) Sind Sneaker Gegenstände des täglichen Gebrauchs?

Sneaker stellen als körperliche Gegenstände Sachen i.S.d. § 90 BGB und mithin auch Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, könnte durchaus ein privates Veräußerungsgeschäft bestehen. Zu beurteilen ist aber, ob Sneaker Gegenstände des täglichen Gebrauchs darstellen. Das ist bei gewöhnlichen Sneakern

  • ohne Limitierung oder
  • ohne andere besondere Merkmale

der Fall, weshalb insoweit kein privates Veräußerungsgeschäft zu bejahen ist.

Das könnte anders zu beurteilen sein, wenn die steuerpflichtige Person die Sneaker allein in der Erwartung anschafft, um aufgrund der Limitierung oder anderer besonderer Merkmale einen höheren Preis zu erzielen. Das bedarf der Entscheidung des einzelnen Falls.

c) Gewinn oder Verlust bei § 23 EStG

Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Gleichwohl bleibt ein Gewinn steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Bei Verlusten gelten folgende Einschränkungen: Sie dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den die steuerpflichtige Person im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 S. 7 Halbs. 1 EStG). Darüber hinaus dürfen sie nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 23 Abs. 3 S. 7 Halbs. 2 EStG). Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, welche die steuerpflichtige Person in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 S. 8 Halbs. 1 EStG). Die Regelungen des § 10d Abs. 4 EStG gelten entsprechend (§ 23 Abs. 3 S. 8 Halbs. 2 EStG).

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