Zu erörtern ist, ob Reseller und Sammler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Ein Gewerbetrieb ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung muss über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.[1]

Gesamtbild der Verhältnisse: Im Zweifel ist maßgebend, ob die Tätigkeit – sofern sie gewerblich sein soll – dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Insofern ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Die einzelnen Umstände sind zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.[2]

Handel ist eine typische gewerbliche Tätigkeit. Zu seinem Wesen gehört der Ankauf von Sachen zum Zwecke des Verkaufs im Sinne eines marktmäßigen Umschlags. Der planmäßige An- und Verkauf ist dem Handel zuzuordnen und stellt eine gewerbliche Betätigung dar.[3]

Die Tätigkeit eines Resellers ist auf Handel ausgerichtet. Die Annahme eines Gewerbebetriebs liegt nahe. Im Gegensatz dazu zielt die Betätigung eines Sammlers im Allgemeinen nicht auf Handel ab. Das bedarf aber der Entscheidung des Einzelfalls.

a) Nachhaltige Betätigung

Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG auch eine nachhaltige Betätigung voraus. Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Den tatsächlichen Umständen kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, weil die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist. Die Voraussetzung der Nachhaltigkeit ist im Allgemeinen bei einer Mehrzahl von gleichartigen Handlungen zu bejahen. Beachten Sie: Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen.[4]

BFH zu An- und Verkauf von Modelleisenbahnen: Der BFH hatte unlängst zwischen

  • Gewerbebetrieb und
  • Vermögensverwaltung

in Bezug auf den An- und Verkauf von Modelleisenbahnen zu entscheiden. Der Kläger hatte eine Sammlung von beachtlichem Umfang an Modelleisenbahnen auf Handelsplattformen veräußert. Die Veräußerung könne noch zum Bild der Vermögensverwaltung gehören, wenn der Sammler die Wirtschaftsgüter nicht in Veräußerungsabsicht erworben habe. Die Abwicklung der privaten Vermögensverwaltung könne darin bestehen, dass er die Modelleisenbahnen in zahlreichen einzelnen Akten veräußerte.[5]

Anbieten auf Handelsplattformen: Das Anbieten der Modelleisenbahnen auf einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Handelsplattform allein reicht nicht aus, um einen Gewerbebetrieb zu rechtfertigen. Eine Handelsplattform ermöglicht es auch privaten Nutzern, auf einfache Art und Weise private Gegenstände zu veräußern.[6]

Der vom BFH entschiedene Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass der Kläger

  • neben der Reparatur von Modelleisenbahnen
  • auch einen Handel mit Modelleisenbahnen betrieb.

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nun zu prüfen, ob der Kläger die Modelleisenbahnen ursprünglich für seinen Gewerbebetrieb oder aber für die private Sammlung erworben hat.[7]

Sammler von Sneakern: Sofern eine steuerpflichtige Person eine private Sammlung an Sneakern aufbaut und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss fasst, die Sammlung in einem oder mehreren Akten zu veräußern, liegt noch kein Gewerbebetrieb vor. Ein Sammler handelt in der Regel nicht in Wiederholungsabsicht.

Reseller: Das ist bei einem Reseller anders zu beurteilen. Auch das bedarf der Entscheidung des Einzelfalls.

b) Gewinnerzielungsabsicht

Das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist das Streben nach Betriebsvermögens(BV-)mehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Unter dem Begriff Totalgewinn ist bei neu eröffneten Betrieben das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen.[8] Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze.

[8] H 15.3 (Totalgewinn) EStH 2020.

c) Gewinnermittlungsart

Ein Reseller hat den Gewinn

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