Verlegt eine ausl. Gesellschaft ihren Sitz nach Deutschland, wird sie in Deutschland unbeschränkt stpfl. Da der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland liegt, wird sie auch nach dem DBA in Deutschland als ansässig gelten.

Die Wirtschaftsgüter, die infolge der Sitzverlegung in Deutschland steuerverstrickt werden, sind als eingelegt zu behandeln[1] und daher unter Aufdeckung der stillen Reserven zu bilanzieren.

Der EuGH[2] hat entschieden, dass eine Sitzverlegung und der damit verbundene Zuzug nicht dazu führt, dass der Aufnahmestaat Verluste aus dem Wegzugstaat berücksichtigen muss.

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