Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn es dem Kläger nicht um den geltend gemachten Anspruch, sondern um eine grundsätzliche Entscheidung der materiellen Rechtslage bei Sportunfällen geht.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Klage nur ein Bagatellinteresse zugrunde liegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8023107

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