Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Auch hierfür gilt die sog. "Fußmatten-Theorie", d. h. der Amtsträger muss auf der Fußmatte stehen.

Gegenüber dem o. g. Sperrgrund § 371 Abs. 2 Nr. 1 c AO hat der Gesetzgeber keine Beschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung vorgesehen. Es bleibt insofern möglicherweise bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, welche die Veranlagungszeiträume derselben Steuerart als gesperrt ansieht, die aufgrund gleicher Einkunftsquelle im Zusammenhang mit den Ermittlungen stehen (BGH, Beschluss v. 20.5.2010, 1 StR 577/09). Auch insofern besteht keine Rechtssicherheit.

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