Nachdem die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen mit dem Mandanten festgehalten worden sind, kann der Berater für den Mandanten die drohende Nachzahlung ermitteln (Steuer, Hinterziehungszinsen 6 % p. a., SolZ, KiSt ggf. Zuschlag gem. § 398 a AO).

Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO sind auch festzusetzen, wenn wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist.[1]

Für die Berechnung der drohenden Nachzahlung des Gesamtbetrags ist die steuerliche und die strafrechtliche Nachzahlungsfrist zu beachten. Besteht Eilbedürftigkeit oder können die konkreten Steuern aus anderen Gründen nicht berechnet werden, so bietet sich eine Schätzung der Nachbelastung an. Die Erfahrung zeigt, dass Selbstanzeigen wegen ausländischer Depots oft zu einer Belastung i. H. v. ca. 15 bis 17 % des Kapitalwerts führen, wenn in der nicht festsetzungsverjährten Zeit keine Zuflüsse (aufgrund von Schwarzeinnahmen oder Schenkungen) erfolgten.

Keine Regel ohne Ausnahme

Es gibt Selbstanzeigen, die wegen eines schlechten Depotmanagements der Bank zu wesentlich niedrigeren Nachsteuern führen. Umgekehrt kann z. B. die Verzinsung i. H. v. 6 % p. a. gem. §§ 233a, 235 AO der Steuerschuld alter Jahre, wenn diese besonders ertragreich waren, zu einer höheren Belastung führen. Zusätzliche Zuflüsse auf das ausländische Konto (z. B. aufgrund von unversteuerten Schwarzeinnahmen) müssen im Rahmen des Vollständigkeitsgebots berücksichtigt werden und führen selbstverständlich zu einer höheren steuerlichen Belastung.

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