Leitsatz

Ein gemischt genutztes Gebäude kann (noch) mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, sofern nicht bereits zuvor die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht.

 

Sachverhalt

Im Kern ging es um die Frage, ob ein ("künftiger") Unternehmer beim Bau seines Einfamilienhauses, das er zum Teil für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzen wollte, den Vorsteuerabzug aus dem Objekt geltend machen kann. Weil offenbar nach Aktenlage nicht zweifelsfrei feststand, dass der im Streitjahr 2004 ausschließlich nicht selbstständige Kläger (Lohn- und Finanzbuchhalter) das Objekt schon seinem ("späteren") Unternehmer zugeordnet hatte, versagte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hielt die Klage für begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den vom Kläger vorgelegten Nachweisen bestand im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen im Jahr 2004 bereits eine nach außen erkennbar gewordene Entscheidung, das Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen. Bei der Beweiswürdigung war auch zu beachten, dass die vom Kläger als ursprünglich beabsichtigt angegebene Nutzung des Gebäudes später tatsächlich stattgefunden hat. Einer entsprechenden Zuordnungsentscheidung steht nicht entgegen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitnah, sondern erst nachträglich eingereicht worden sind. Zwar besteht grundsätzlich die Verpflichtung, monatliche Voranmeldungen abzugeben, wenn ein Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt (vgl. § 18 Abs. 2 S. 4 UStG). Die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist nach Ansicht des Finanzgerichts aber erst dann gegeben, wenn eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Auch wenn zuvor bereits Vorbereitungshandlungen stattfinden, die ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigen, sei für den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit auf die Ausgangsumsätze abzustellen. Solche lagen im Streitjahr noch nicht vor. Bei Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem (nur) ein Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, kann die bekannt gemacht werden, sofern nicht aus vorangegangener unternehmerischer Tätigkeit die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht.

 

Hinweis

Nachdem das sog. Seeling-Modell noch immer umsetzbar ist, kommt der Frage nach der rechtzeitigen Zuordnung eines auch privat genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach wie vor große Bedeutung zu. Erfreulicherweise wurde die Problematik mittlerweile durch eindeutige BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsverlautbarungen entschärft. In seinem Urteil vom 18.12.2008 (V R 80/07) führt der BFH aus, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen einer fristgerecht eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung ausreicht. Außerdem hat die OFD Karlsruhe in ihrer Verfügung vom 28.1.2009 (S 7300) erklärt, dass sie es nicht beanstandet, wenn die Zuordnungsentscheidung erst bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung getroffen und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Eine spätere Zuordnung, z. B. durch Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung, soll danach nicht mehr zulässig sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2009, 6 K 1340/07

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