Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Gebäude, in dem ein Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, kann die Entscheidung, das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen, dem Finanzamt mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bekannt gemacht werden, wenn nicht bereits aus unternehmerischer Tätigkeit vor der Errichtung des Gebäudes die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Strittig ist der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Wohngebäude. Der Kläger ist von Beruf Lohn- und Finanzbuchhalter und war im Streitjahr ausschließlich nichtselbständig tätig. Am 20. Oktober 2003 erwarb er das Grundstück H-Straße in R. Am 16. Dezember 2003 stellte er einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Die Baugenehmigung wurde ihm vom Kreisbauamt D am 20. Februar 2004 erteilt. Baubeginn für den Neubau war der 26. April 2004 und der Rohbau wurde am 17. September 2004 fertig gestellt.

Mit Gewerbe-Anmeldung vom 21. März 2005 meldete der Kläger einen "Buchhaltungsservice" unter der Bezeichnung "Taxman" bei der Verbandsgemeinde E an (Blatt 2 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte) und gab auf Anforderung am 6. Mai 2005 einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Beklagten ab (Blatt 6ff der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Für den Beginn der angemeldeten Tätigkeit war der 1. Januar 2004 angeben. Am 24. Juni 2005 gab der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar bis Dezember 2004 beim Beklagten ab, in denen der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Bauleistungen in Höhe von insgesamt 23.367,73 € begehrt wurde (Blatt 14 - 25 der Umsatzsteuerakte).

Am 18. August 2005 fand eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger statt, bei der der Rohbau besichtigt wurde (Bericht vom 24. Oktober 2005, Blatt 11 ff der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Dabei stellte die Umsatzsteuer-Sonderprüferin fest, dass beim Kreisbauamt D nur ein Bauantrag für ein Wohngebäude gestellt worden und nach dem vorliegenden Bauplan nur ein Raum im Erdgeschoss mit "Arbeiten" bezeichnet sei. Die Fläche dieses Raumes betrage weniger als 10% der Gesamtwohnfläche. Zum Prüfungszeitpunkt würden dem Kreisbauamt kein Antrag auf Nutzflächenänderung bzw. keine Angaben vorliegen, dass Gebäudeteile unternehmerisch genutzt werden sollten. Das Gebäude konnte wegen fehlender Treppen nur im Erdgeschoss und -teilweise- im Kellergeschoss besichtigt werden. Der Kläger erklärte gegenüber der Umsatzsteuer-Sonderprüferin, dass er verschiedene Räume im Erdgeschoss und im Kellergeschoss für seinen Buchhaltungs-Service nutzen wolle sowie weitere Räume im Kellergeschoss als "Friseursalon" an seine damalige Lebensgefährtin und gewerblich fremdvermietet werden sollten. Nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüferin hätten im Prüfungszeitpunkt keine objektiven Anhaltspunkte bestanden, die die behauptete Verwendungsabsicht belegen würden. Die Umsatzsteuer-Sonderprüferin war daher der Auffassung, dass zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen würde, dass der Steuerpflichtige die Absicht gehabt hätte, das Gebäude gewerblich zu nutzen.

Als Reaktion auf die Umsatzsteuer-Sonderprüfung legte der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2005 ein Angebot der Firma "M Massivhaus GmbH" für die Erstellung eines Wohnhauses mit einem Kellerausbau als Friseursalon vom 17. Juli 2003 (Blatt 25 bis 27 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte, Blatt 51, 52 der Prozessakte) und einen Besprechungsbericht der Firma C OHG vom 10. Dezember 2003 für das Grafik-Layout eines Werbefaltblatts/Flyers für seinen Buchhaltungsservice in Kopie vor (Blatt 25 bis 27 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte, Blatt 60, 61 sowie 138, 139 der Prozessakte). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 legte der Kläger beim Beklagten Bestätigungen der ausführenden Firmen zum Nachweis der Installation von gesonderten Strom- und Wasserzählern (Blatt 31, 32 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte), Bestätigungen von Interessenten für eine beabsichtigte Anmietung der Räume im Kellergeschoss und eine Bestätigung wegen einer Aushilfstätigkeit im Buchhaltungsservice vor (Blatt 31, 32 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte).

Am 7. Oktober 2005 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung 2004 entsprechend den Voranmeldungen beim Beklagten ab. Der Beklagte folgte der Auffassung der Umsatzsteuer-Sonderprüferin und versagte den Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 28. Februar 2006.

Ab April 2005 erklärte der Kläger Umsätze aus dem Buchhaltungsservice, die vom Beklagten in den vorgenannten Bescheiden entsprechend festgesetzt wurden.

Im Einspruchsverfahren betonte der Kläger nochmals, dass auch die zur Fremdvermietung vorgesehenen Räume, die von den Wohnräumen des Hauses getrennt und nur über eine Außentreppe zugänglich wären, bei der Flächenberechnung zu berücksichtigen seien. Bei der Umsatzsteuer-Sonde...

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