Rz. 1129

Die EU-Kommission hatte am 29.10.2004 einen Vorschlag für mehrere Rechtsakte mit dem Ziel der Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Pflichten der Unternehmer vorgelegt.[1]

 

Rz. 1130

Die Kommission schlug darin u. a. auch eine Harmonisierung der Vorschriften über den Vorsteuerabzug vor.

 

Rz. 1131

Der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 1998[2] sah außer der Abschaffung der 8. Richtlinie auch eine Harmonisierung des Vorsteuerabzugs in Bezug auf Ausgaben für Pkw, Beherbergung, Speisen und Getränke sowie Luxusausgaben und Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen vor. Auch darüber hat der Rat bisher keine Einigung erzielt. Eine derartige Harmonisierung wäre bei dem von der Kommission am 29.10.2004 vorgeschlagenen überarbeiteten Ansatz nicht erforderlich. Um das Funktionieren des vorgeschlagenen Erstattungsverfahrens zu erleichtern, hielt die Kommission es jedoch für wünschenswert, zumindest in Bezug auf die Ausgaben, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden können, eine Harmonisierung herbeizuführen. Dann wüssten Unternehmer, die Erstattungsanträge nach dem o. g. Verfahren einreichen, für welche Umsätze in den einzelnen Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften gelten. Für alle nicht eigens genannten Umsätze würden weiterhin die normalen Vorschriften über den Vorsteuerabzug gelten.

Nach Vorstellung der Kommission könnten die Mitgliedstaaten nur Folgendes vom Vorsteuerabzug ausschließen:

  • Ausgaben für Kfz sowie für Wasser- und Luftfahrzeuge;
  • Fahrtkosten sowie Ausgaben für Beherbergung, Speisen und Getränke;
  • Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
 

Rz. 1132

Die bestehende Stillhalteklausel in Art. 176 MwStSystRL (Abschn. 2.3.11.5) definiert nicht, welche Umsätze die Mitgliedstaaten vom Vorsteuerabzug ausschließen dürfen. Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die Mitgliedstaaten dagegen bestimmte Umsätze, die nicht in der vorgeschlagenen Bestimmung[3] genannt sind, nicht mehr vom Vorsteuerabzug ausschließen können. Bei den in der vorgeschlagenen Bestimmung aufgeführten Umsätzen

  • Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;
  • Fahrtkosten, Beherbergungskosten sowie Ausgaben für Speisen und Getränke, die der Steuerpflichtige nicht in Ausübung seiner Tätigkeit in Form der Erbringung von Reise- und Beherbergungsdienstleistungen und der Lieferung von Speisen und Getränken gegen Entgelt tätigt;
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Kfz, ausgenommen Fahrzeuge, die zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen gehören, und Fahrzeuge, die er in Ausübung seiner Tätigkeit zum Verkauf anbietet, sowie Fahrzeuge, die als Taxi oder von Fahrschulen als Schulfahrzeuge eingesetzt werden oder die vermietet oder verleast werden;
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Wasser- oder Luftfahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die ausschließlich für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gegenständen bestimmt sind,

soll es den Mitgliedstaaten freistehen, wie sie den Vorsteuerabzug beschränken – eine Flexibilität, die ihnen die derzeitigen Vorschriften nicht einräumen.

Der Vorschlag zum Vorsteuerabzug ist vom Rat mit seinen Rechtsakten zum MwSt-Paket nicht aufgegriffen worden (Abschn. 4.29).

[1] KOM (2004) 728 endgültig.
[2] Inzwischen wieder zurückgezogen.
[3] Hier noch Art. 17a der 6. EG-Richtlinie.

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