Rz. 754
Art. 243a MwStSystRL enthält die Begriffsbestimmungen. Danach bezeichnet der Ausdruck
- "Zahlungsdienstleister" eine der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a – d der RL (EU) 2015/2366[1] aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Art. 32 der RL 2015/2366 gilt;
- "Zahlungsdienst" eine der in Anhang I Nr. 3 – 6 der RL 2015/2366 genannten gewerblichen Tätigkeiten;
- "Zahlung" vorbehaltlich der in Art. 3 der RL 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen einen "Zahlungsvorgang" gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 5 der RL 2015/2366 oder einen "Finanztransfer" gemäß Art. 4 Nr. 22 der RL 2015/2366;
- "Zahler" einen Zahler gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 8 der RL 2015/2366;
- "Zahlungsempfänger" einen Zahlungsempfänger gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 9 der RL 2015/2366;
- "Herkunftsmitgliedstaat" den Herkunftsmitgliedstaat gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 1 der RL 2015/2366;
- "Aufnahmemitgliedstaat" den Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 2 der RL 2015/2366;
- "Zahlungskonto" ein Zahlungskonto gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 12 der RL 2015/2366;
- "IBAN" eine IBAN gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012[2];
- "BIC" eine BIC gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.
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