Rz. 695
Die Abweichung von Standardformularen wird nur in den Fällen des Art. 50 VO 904/2010 (Weiterleitung von Informationen von Drittländern) zugelassen oder in Fällen, bei denen es ein Einvernehmen der beteiligten MS über die Nutzung anderer sicherer Kanäle gibt.
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