Rz. 626

Mit Art. 167a MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, bei Unternehmern, die für ihre Ausgangsumsätze die Istversteuerung anwenden (§ 20 UStG), auch bezüglich des Vorsteuerabzugs das Ist-Prinzip einzuführen. Die Mitgliedstaaten können in einem optionalen Verfahren regeln, dass der Vorsteuerabzug des Istversteuerers erst entsteht, wenn die Gegenleistung für den bezogenen Umsatz geleistet wurde, wenn sein Jahresumsatz 500.000 EUR nicht übersteigt. Die Jahresumsatzgrenze kann – nach Konsultation des MwSt-Ausschusses – auf 2 Mio. EUR angehoben werden.

 

Rz. 627

Ob Deutschland jemals von dieser Kannbestimmung Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Bisher kann ein Unternehmer, der nach § 20 UStG für seine Ausgangsumsätze die Istversteuerung anwendet, seinen Vorsteuerabzug nach dem Sollprinzip geltend machen, also bereits dann, wenn er die Leistung bezogen hat und die Rechnung darüber besitzt. Auf die Zahlung der Rechnung kommt es nicht an.

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