Rz. 429
Mit diesen Richtlinien sollte im Hinblick auf die schrittweise Errichtung eines Wirtschaftsgebiets mit den Merkmalen eines sich auf die Gemeinschaft erstreckenden Binnenmarkts das im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr noch geltende System der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr und Besteuerung der Einfuhr im Bereich des innergemeinschaftlichen Reiseverkehrs und der Versendung von Waren zwischen Privatpersonen aufgebrochen werden. Zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten wurde mit den Richtlinien die Einfuhrbesteuerung im Ankunftsmitgliedstaat abgeschafft und dementsprechend auf die Besteuerung im Ausgangsmitgliedstaat abgehoben.
2.6.1 Richtlinie 74/651/EWG – Kleinsenderichtlinie (Gemeinschaft)
Rz. 430
Mit der Richtlinie des Rates v. 19.12.1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nicht kommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft[1] wurde festgelegt, in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen derartige Sendungen von der MwSt und anderen Verbrauchsteuern befreit werden können. Die Richtlinie war mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Richtlinie v. 21.12.1988.[2]
Rz. 431
Die Gültigkeit dieser RL für die MwSt endete am 31.12.1992 aufgrund von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/680/EWG v. 16.12.1991 (Abschn. 3.1). Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Einfuhren von Kleinsendungen grundsätzlich im Gesamtwert bis 110 ECU von Eingangsabgaben befreit. Die Mitgliedstaaten konnten allerdings die Steuerbefreiung für die Erzeugnisse einschränken, für die mengenmäßige Beschränkungen nach der Richtlinie 69/169/EWG bestanden.
2.6.2 Richtlinie 78/1035/EWG – Kleinsenderichtlinie (Drittländer)
Rz. 432
Analog zu der Richtlinie über die Eingangsabgabenbefreiung für Kleinsendungen innerhalb der Gemeinschaft wurde mit der Richtlinie des Rates v. 19.12.1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern[1] eine Befreiung von USt und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr von Kleinsendungen mit Herkunft aus Drittländern getroffen. Die Richtlinie wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Richtlinie v. 20.12.1985.[2] Die Steuerbefreiung gilt für einen Gesamtwert der Waren. Für Tabakwaren, Alkoholika, Parfums, Kaffee und Tee gilt sie nur im Rahmen einer mengenmäßigen Beschränkung. Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/79/EG v. 5.10.2006[3] ersetzt.
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