Rz. 248

Art. 143 MwStSystRL enthält eine abschließende Aufzählung der Gegenstände, die umsatzsteuerfrei eingeführt werden können. Steuerfrei ist insbesondere die Einfuhr

  • von Gegenständen, deren Lieferung im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist,
  • von Gegenständen, die in den RL 69/169/EWG, 83/181/EWG und 2006/79/EG geregelt ist (Reisefreimengen, Kleinsendungen),
  • von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, wenn die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Art. 201 MwStSystRL als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 MwStSystRL befreit ist,
  • unter die Zollbefreiung fallender Gegenstände bei der Wiedereinfuhr,
  • von Gegenständen im Rahmen diplomatischer, konsularischer Beziehungen und für internationale Organisationen bzw. NATO-Streitkräfte,
  • bestimmter Fischereierzeugnisse,
  • von Gold durch Zentralbanken,
  • von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität.
 

Rz. 249

Nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Art. 143 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL darf die EuSt-Befreiung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die Waren an einen anderen Unternehmer als den geliefert wurden, dessen USt-IdNr. auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat. In diesem Fall muss aber nachgewiesen sein, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind. Anders verhält es sich nur, wenn sich der Importeur vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, oder wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Im Zusammenhang mit dem Nachweis, dass sich eine innergemeinschaftliche Lieferung an die Einfuhr anschließt, gilt, dass Dokumente, die die Beförderung von Gegenständen aus einem Steuerlager im Einfuhrmitgliedstaat nicht an den Erwerber, sondern in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen, als ausreichende Beweise für den Transport in einen anderen Mitgliedstaat angesehen werden können. Dokumente wie CMR-Frachtbriefe und e-VD-Dokumente können berücksichtigt werden, um nachzuweisen, dass die Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr dazu bestimmt sind, gemäß Art. 143 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert zu werden, wenn diese Dokumente zum Einfuhrzeitpunkt vorgelegt werden und alle notwendigen Angaben enthalten. Diese Dokumente sind ebenso wie die eEB-Empfangsbekenntnisse und die am Ende einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ausgestellte Eingangsmeldung geeignet, nachzuweisen, dass die Gegenstände tatsächlich gemäß Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden. Nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL kann die EuSt-Befreiung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die eingeführten Waren nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die der Einführer benannt hat, übernommen wurden, wenn die Befugnis, wie ein Eigentümer über Einfuhrwaren zu verfügen, vom Importeur auf den Erwerber übertragen wurde. Dies setzt voraus, dass den Beförderern oder den Steuerlagern nur eine Vermittlerrolle bei der Beförderung und der Lagerung zukommt, ohne dass ihnen die Verfügungsmacht an den Waren verschafft wurde. In diesem Rahmen ist der Begriff "Lieferung von Gegenständen" i. S. v. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL genauso auszulegen wie im Kontext von Art. 167 MwStSystRL. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL verbietet es einem Mitgliedstaat, einem gutgläubigen Importeur die EuSt-Befreiung zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind, es sei denn, dass der Importeur nachweislich wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung stand, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern. Aufgrund der bloßen Tatsache, dass der Importeur und der Erwerber lediglich elektronische Kommunikationsmittel benutzt haben, kann nicht vermutet werden, dass der Importeur wusste oder wissen konnte, dass er sich an einer solchen Steuerhinterziehung beteiligte.[1]

Würde einem Importeur und Lieferer ohne Rücksicht auf seine Sorgfalt im Fall eines vom Erwerber im Rahmen der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung begangenen Betrugs automatisch das Rech...

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