Rz. 183

Die Definition der Bemessungsgrundlage war durch die Richtlinie 92/111/EWG[1] grundlegend neu gefasst worden. Die Bemessungsgrundlage ist ab dem 1.1.1993 der Wert, der durch die geltenden Gemeinschaftsvorschriften als Zollwert bestimmt ist.[2] Die Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr knüpft also seit der Errichtung des Binnenmarkts nicht mehr an die Aufwendungen des Einführers, sondern an die zolltariflichen Bestimmungen an.

 

Rz. 184

In die Bemessungsgrundlage der Einfuhr sind einzubeziehen[3] die außerhalb des Einfuhrlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, ausgenommen die EUSt selbst und bestimmte Nebenkosten. Derartige Kosten sind grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit sie bis zum ersten im Einfuhrmitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort entstehen, wie er sich aus den Frachtpapieren ergibt.

 

Rz. 185

In die Bemessungsgrundlage der Einfuhr sind nicht einzubeziehen[4] die Faktoren, die auch nicht in die Bemessungsgrundlage für inländische Umsätze einzubeziehen sind.

 

Rz. 186

Bei der Einfuhr von im Ausland in Stand gesetzten, umgestalteten oder be- oder verarbeiteten Gegenständen[5] gehen die Mitgliedstaaten für die Bemessungsgrundlage davon aus, dass der Gegenstand im Inland veredelt worden wäre.

 

Rz. 187

Nach Art. 89 MwStSystRL dürfen Mitgliedstaaten, die am 1.1.1993 keinen ermäßigten Steuersatz angewendet haben, die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten niedriger bemessen.

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