Rz. 383
Die Art. 370ff. MwStSystRL enthalten weitere Ausnahmeregelungen, die die Mitgliedstaaten bis auf Weiteres anwenden können. Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:
- Art. 391: bei den dort genannten von den Mitgliedstaaten befreiten Umsätzen können die Mitgliedstaaten weiterhin ein Optionsrecht regeln.
- Art. 372: Innerstaatliche Maßnahmen, die einen sofortigen Vorsteuerabzug nicht zulassen, dürfen weiterhin angewendet werden.
- Art. 373: Innerstaatliche Maßnahmen zur Besteuerung von Besorgungsleistungen dürfen weiterhin von der 6. EG-Richtlinie abweichen.
- Art. 392: Bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, für die bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzugsrecht bestand, kann eine Margenbesteuerung angewendet werden; zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. EuGH v. 30.9.2021.[1]
- Art. 374: Soweit Reisevorleistungen in Drittstaaten erbracht werden, können die Mitgliedstaaten die entsprechenden Reiseleistungen weiterhin ohne Vorsteuerabzugsrecht befreien.
- Art. 375 bis 390e enthalten Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, die nach dem 1.1.1978 der Gemeinschaft beitraten.
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