Rz. 379

Die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Steuersätze finden sich in Art. 109ff. MwStSystRL. Sie gelten für die Zeit der in Art. 402 geregelten Geltungsdauer der Übergangsregelung für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs. Es obliegt jedem Mitgliedstaat die Umsätze zu bestimmen und zu definieren, auf die bis zum 31.12.1992 ein ermäßigter Steuersatz nach Art. 12 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie anwendbar war und seit dem 1.1.1993 ein ermäßigter Steuersatz nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. e der EG-Richtlinie[1] anwendbar ist.[2] Zur Anwendbarkeit eines sog. Nullsatzes und zur Anwendbarkeit des Prinzips der ungerechtfertigten Bereicherung bei der Bemessung von Rückforderungsansprüchen bei zu viel entrichteter USt vgl. EuGH v. 10.4.2008.[3]

[1] Jetzt Art. 118 MwStSystRL.
[2] EuGH v. 11.10.2001, C-267/99, Adam, BFH/NV Beilage 2002, 21.
[3] EuGH v. 10.4.2008, C-309/06, Marks & Spencer, BFH/NV Beilage 2008, 216.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge