(1) 1Auf die steuerpflichtigen Umsätze ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. 2Jedoch

 

a)

ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht;

 

b)

ist in den in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können im Falle einer Änderung der Sätze:

  • in den unter Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fällen eine Regulierung vornehmen, um dem Satz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist;
  • alle geeigneten Übergangsmaßnahmen treffen.
 

(3)

 

a)

1Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. 2Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 darf der Normalsatz nicht niedriger als 15 % sein.

3Der Rat entscheidet gemäß dem Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2010 geltenden Normalsatzes.

4Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. 5Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.

 

b)

1Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme einen ermäßigten Satz anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. 2Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Satz anwenden will, muss zuvor die Kommission davon unterrichten. 3Die Kommission entscheidet darüber, ob die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. 4Hat die Kommission binnen drei Monaten nach ihrer Unterrichtung keinen Beschluss gefasst, so wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nicht besteht.

 

c)

1Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der ermäßigte oder ein ermäßigter Steuersatz, den sie gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 3 anwenden, auch auf die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne von Artikel 26 a Teil A Buchstaben a), b) und c) anwendbar ist.

2Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können sie diesen ermäßigten Steuersatz auch auf Lieferungen von Kunstgegenständen im Sinne von Artikel 26 a Teil A Buchstabe a) anwenden,

  • die von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern bewirkt werden;
  • die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, als Gelegenheitslieferungen bewirkt werden, wenn die Kunstgegenstände von diesem Steuerpflichtigen selbst eingeführt wurden oder ihm von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden oder ihm das Recht auf vollen Mehrwertsteuerabzug eröffnet haben.

d)

e)

 

(4) 1Jeder ermäßigte Satz wird so festgesetzt, dass es normalerweise möglich ist, von dem Mehrwertsteuerbetrag, der sich bei Anwendung dieses Satzes ergibt, die gesamte nach Artikel 17 abziehbare Mehrwertsteuer abzuziehen.

2Der Rat wird auf der Grundlage eines Berichts der Kommission erstmals 1994 und später alle zwei Jahre den Anwendungsbereich der ermäßigten Sätze überprüfen. 3Er kann das in Anhang H enthaltene Verzeichnis von Gegenständen und Dienstleistungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.

4Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe für Wirtschaftsfragen durchgeführten Untersuchung einen globalen Bewertungsbericht über die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen — einschließlich Bewirtung — angewandten ermäßigten Sätze vor, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

 

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c) ist bei der Einfuhr eines Gegenstands der gleiche Satz anzuwenden, der für die Lieferung des gleichen Gegenstands im Inland gilt.

 

(6) Die Portugiesische Republik kann für die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira vorgenommenen Transaktionen und für die in diese Regionen direkt vorgenommenen Einfuhren im Verhältnis zu den Steuersätzen im Mutterland verringerte Steuersätze anwenden.

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