Rz. 376

Art. 357 bis 369k MwStSystRL (a.F) enthalten eine Sonderregelung für die umsatzsteuerliche Erfassung von Drittlandsunternehmern und in der EU ansässigen Unternehmern, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen (im Folgenden: E-Leistungen) an Privatpersonen in der EU erbringen. Diese Bestimmungen werden ergänzt durch die Regelungen der ffArt. 57a ff. MwStDVO. Zusammen mit der ab 1.1.2015 geltenden einheitlichen Ortsregelung für E-Leistungen an Nichtunternehmer ohne USt-IdNr. gilt der sog. One-Stop-Shop-Mechanismus (OSS). Nach diesem Mechanismus kann sich ein Unternehmer, der in verschiedenen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtige E-Leistungen erbringt, in einem einzigen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen, um dort die MwSt der jeweiligen Mitgliedstaaten anzumelden und abzuführen.[1]

[1] Zu der RL, mit der die ab 1.1.2015 geltende Sonderregelung eingeführt wurde, vgl. Abschn. 4.10; zu dem ab 1.1.2019 bzw. ab 1.7.2021 insoweit geltenden OSS-Recht vgl. Abschn. 4.27.

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