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Der Vertrag von Nizza v. 26.2.2001[1] brachte im primären Unionsrecht keine die Mehrwertsteuer betreffende Änderungen. Insbesondere wurde der Steuerbereich nicht wie von einigen Mitgliedstaaten gewünscht in das Mehrheitsentscheidungsverfahren überführt. Es blieb bei den Ratsentscheidungen über Rechtsakte im Bereich der Mehrwertsteuer (Art. 113, 115 AEUV) beim Einstimmigkeitsprinzip.

[1] ABl. EG 2001 Nr. C 80; Borchmann, EuZW 2001, 170.

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