Rz. 9

Art. 113 AEUV enthält einen konkreten Harmonisierungsauftrag. Nach der Vorschrift erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die USt, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Für die Rechtsakte des Rats auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt somit nach wie vor das sog. Einstimmigkeitsprinzip. Die EU-Kommission hat nach wie vor das alleinige Initiativrecht für Rechtsetzungsakte im Bereich der Steuern.[1]

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