Rz. 28

Beschlüsse (bis 30.11.2009: "Entscheidungen") sind nach Art. 288 Abs. 4 AEUV in all ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, sind sie nur für diese verbindlich. Beschlüsse entsprechen in etwa innerstaatlichen Verwaltungsakten. Es handelt sich damit um individuelle Entscheidungen. Sie bedürfen keiner weiteren nationalen Umsetzung oder Vollziehung. Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV sind nicht verbindlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge